Ne bis in idem und das Disziplinarrecht
13. Januar 2007 von dk
Wird ein Soldat in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt, kann ihn wegen der gleichen Tat auch noch die disziplinarrechtliche Keule treffen, so weit es § 16 WDO zuläßt. Es ist klar, daß eine Disziplinarmaßnahme andere Ziele verfolgt als ein sachgleiches Strafurteil und damit der Grundsatz “ne bis in idem” durch disziplinare Ahndung und strafrechtliche Verurteilung nicht verletzt wird – das hat schon das BVerfG festgestellt:
Sind aber die Laufbahnstrafen typische Disziplinarstrafen, so gilt Art. 103 Abs. 3 GG für sie nicht. Diese Grundgesetznorm schließt nicht aus, daß wegen desselben Tatkomplexes neben einer Kriminalstrafe auch eine derartige Disziplinarstrafe verhängt wird. Angesichts der Wesensverschiedenheit der beiden Bereiche widerspricht es auch weder dem Gleichheitsgrundsatz noch allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die jeweils erforderlichen Maßnahmen nebeneinander getroffen werden. [Quelle: BVerfG NJW 1967, 1657]
Nun zum konkreten Fall: in Köln steht ein Stabsoffizier vor Gericht, der angeblich Schmiergeldzahlungen angenommen und daraufhin Versorgungsflüge nach Afghanistan einem bestimmten Transportunternehmen zugeschanzt haben soll.
Dem Steuerzahler sei dadurch ein Steuerschaden in Millionenhöhe entstanden, glauben die Prüfer des Bundesrechnungshofes. Wenngleich sie sich bei der genauen Schadenshöhe nicht festlegen will, ist auch die Staatsanwaltschaft Köln von der Schuld des Soldaten überzeugt. Der habe über Umwege 25 000 Euro von einer Spedition in Fulda erhalten, die er mit den Flügen nach Afghanistan beauftragt hat, hieß es bei der Verlesung der Anklageschrift vor Gericht. [Quelle: KStA.de vom 12.01.2007]
Eine solche Dienstpflichverletzung wiegt schwer, wenn sie denn bewiesen wird. Denn in dem (sich anschließenden) gerichtlichen Disziplinarverfahren ist das TDG an die strafgerichtliche Entscheidung (was die Tatsachenfeststellung angeht) zunächst gebunden, § 84 WDO. Die Annahme von Schmiergeld dürfte den Soldaten den Job kosten – inklusive der Aberkennung des Ruhegehalts. Das bereitet aber offenbar dem zuständigen Strafrichter im Kölner Prozeß Kopfschmerzen:
Richter Wolfgang Hilgert vertagte den Prozess und gab ein Gutachten in Auftrag, in dem die Auswirkungen einer möglichen Strafe auf die Altersversorgung des Angeklagten geklärt werden sollen. Falls H., der womöglich noch ein Geständnis ablegen wird, zu Haft ab einem Jahr verurteilt wird, würde er zwangsweise aus dem Dienst entfernt – wodurch er dann auch seine Pensionsansprüche verlöre. Er bekäme dann nur eine einfache Rente, die im Vergleich zu den Bezügen als Soldat deutlich niedriger ausfallen würde. Dies müsse bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, meinte Richter Hilgert. [Quelle: KStA.de vom 12.01.2007]
Der umgekehrte Fall, die Anrechnung einer Strafe im Strafverfahren auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In § 16 Abs. 2 WDO gibt es eine Ausnahme für den Fall der Anrechnung einer Freiheitsstrafe auf einen Disziplinararrest. Eben so wenig greift der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ein, weil die Disziplinarstrafe (hier eine “Geldstrafe”) nicht Wirkungsgleich mit der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist.
Die im Rechtsstaatsgedanken enthaltene Idee der Gerechtigkeit [...] schließt es aus, einen Soldaten wegen ein und derselben Tat zunächst eine Freiheitsstrafe nach der WehrdiszO und dann noch eine vom Strafgericht für tatangemessen gehaltene weitere Freiheitsstrafe voll verbüßen zu lassen. Sie gebietet vielmehr, bei der Bemessung der Kriminalstrafe, die, wenn auch aus anderen Gesichtspunkten ausgesprochene, ihrer Wirkung nach aber gleichartige disziplinare Freiheitsstrafe anzurechnen. [Quelle: BVerfG NJW 1967, 1651]
Lediglich die Strafzumessungsregeln in § 46 StGB eröffnen dem Strafrichter die Möglichkeit, die Folgen der Tat für den Täter bei der Bestimmung der Strafe zu berücksichtigen.
Wenn der Soldat zusätzlich bei der verübten Straftat oder in deren Zusammenhang eine Disziplinlosigkeit begangen hat, wird es im allgemeinen nicht angebracht sein, die deswegen verhängte Disziplinarstrafe (Arrest) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Auch wenn der Soldat ausschließlich eine Straftat begangen hat, wird er damit zugleich seine Dienstpflicht verletzt haben. Hat er nur wegen dieses disziplinaren Gehalts der Straftat eine Arreststrafe erhalten, wird im allgemeinen ebenfalls kein Anlaß zu ihrer Berücksichtigung bestehen. Bei beiden Fallgruppen, ob nun allein die Straftat oder zusätzlich auch eine Disziplinlosigkeit begangen worden ist, besteht allerdings nicht schon deshalb schlechthin ein Verbot der Berücksichtigung des Disziplinararrests, weil die Arreststrafe nur zur Sühne disziplinaren Unrechts bestimmt war. So kann sich bei der Bemessung der Strafe im Einzelfall aus dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten ergeben, daß dieser durch die Vollstreckung der Arreststrafe bereits nachhaltig beeindruckt ist. [Quelle: OLG Celle NJW 1965, 927]
Der Stabsoffizier hat im vorliegenden Fall das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Soldat so nachhaltig zerstört, daß ein Verbleib des Offiziers im Dienstverhältnis mE schlechthin unmöglich ist. Die Wirkung der Strafe aus dem Strafverfahren wird also keine Auswirkung mehr auf die Art der Ausübung des Dienstverhältnisses haben. Natürlich kann daraus nicht geschlossen werden, daß damit automatisch die Berücksichtigung der Disziplinarmaßnahme unmöglich wird. Die durch die Tat erfolgte schwerwiegende persönliche Folge für den Soldaten muß vielmehr Berücksichtigung in der Strafzumessung finden. Auch wenn mir das nicht so recht gefallen will. Schließlich führt das dazu, daß der Staat das Monopol der Strafverfolgung ein wenig aus der Hand gibt: sind die Nebenfolgen der Tat für den Täter nur schwer genug, dann laß ich ihm die Strafe nach – mE ein vollkommen verfehlter Weg. Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.
” wo sind meine nichtsnutzigen generale?”